Weitere Entscheidung unten: AG Berlin-Köpenick, 25.03.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03   

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BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03 (https://dejure.org/2004,1172)
BVerwG, Entscheidung vom 19.02.2004 - 5 C 6.03 (https://dejure.org/2004,1172)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 (https://dejure.org/2004,1172)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BAföG F. 1996 § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer Zwischenprüfung; Fachrichtungswechsel, Förderung einer anderen Ausbildung nach - wegen endgültigen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung; Prüfung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Endgültiges Nichtbestehen einer Vorprüfung bzw. Zwischenprüfung; Unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG (Berufsausbildungsförderungsgesetz); Unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel nach Überschreiten einer ...

  • Judicialis

    BAföG F. 1996 § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (a.F.)
    Kein unabweisbarer Grund für Fachrichtungswechsel bei endgültigem Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 120, 149
  • NJW 2004, 2846 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 1005
  • FamRZ 2004, 1675
  • DÖV 2004, 798
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 36.79

    Ausbildung in der DDR - Fachrichtungswechsel - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03
    Hierbei wurde nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/4246, S. 16) unter einem "unabweisbaren Grund" - in Anlehnung an eine Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 62, 174 (179) zu § 7 Abs. 3 BAföG F. 1976 - ein Grund verstanden, "der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt".

    In der zu § 7 Abs. 3 BAföG F. 1976 ergangenen Entscheidung in BVerwGE 62, 174 (179), an der sich der Gesetzgeber dann in der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 3 BAföG F. 1983 orientiert hat, ist aus dem Verständnis, dass ein Grund für einen Fachrichtungswechsel unabweisbar nur sei, wenn er "die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt" (a.a.O., S. 179) und er "die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich (mache)" (a.a.O., S. 179), gefolgert worden, dass "nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben" (a.a.O., S. 180).

    Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht bei der Umschreibung eines "unabweisbaren Grundes" für einen Fachrichtungswechsel in BVerwGE 62, 174 (179) keine Veranlassung gehabt, sich mit den Auswirkungen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung auf die Förderung einer anderen Ausbildung unter dem Gesichtspunkt eines "unabweisbaren Grundes" für einen Fachrichtungswechsel zu befassen.

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03
    In seiner Rechtsprechung zum Bestehen eines "wichtigen Grundes" (im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG F. 1971) hatte das Bundesverwaltungsgericht für die Förderung in Fällen eines erst nach der Förderungshöchstdauer vollzogenen Fachrichtungswechsels verlangt, dass "außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung der Ausbildung objektiv unmöglich machen oder jedenfalls einen Fachrichtungswechsel unabweisbar erscheinen lassen" (BVerwGE 50, 161 ).

    Die Klägerin kann auch aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts für sich herleiten, was Raum dafür gelassen hatte, das Nichtbestehen einer Zwischenprüfung in den ersten Semestern des Studiums dann nicht als generellen Hinderungsgrund für die Förderung eines anderen Studiums anzusehen, wenn in dem bisherigen Studium die Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht war (vgl. BVerwGE 50, 161 ).

  • BVerwG, 22.02.1995 - 11 C 6.94

    Bundesausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03
    Zwar hatte zuvor der damals für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick darauf, dass § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) - BAföG F. 1988 - die Voraussetzungen eines Fachrichtungswechsels nunmehr ausdrücklich normiert hatte, entschieden, dass ein Fachrichtungswechsel unter Zugrundelegung dieser neuen Gesetzeslage auch noch nach endgültigem Nichtbestehen einer Ausbildungsprüfung möglich sei, weil ein Fachrichtungswechsel nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 11/1315, S. 11) keine Beendigung des Ausbildungsabschnitts darstelle (BVerwGE 98, 50 ) und damit der Rechtsprechung, dass ein Fachrichtungswechsel voraussetze, die begonnene Ausbildung fortsetzen zu können, der Boden entzogen sei (a.a.O., S. 53).

    Dass der Gesetzgeber sich bei der Änderung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 18. BAföGÄndG sich nicht zu etwaigen Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die förderungsrechtliche Behandlung eines Fachrichtungswechsels nach endgültigem Scheitern in der bisherigen Ausbildung verhalten hat, wie sie auf der Grundlage von BVerwGE 98, 50 zu erwägen sein mögen, lässt deshalb keine Rückschlüsse dahin zu, dass nunmehr ein endgültiges Scheitern in der bisherigen Ausbildung als unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel habe anerkannt werden sollen.

  • BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80

    Endgültiges Nichtbestehen einer Vorprüfung und einer Zwischenprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03
    Diese Rechtsprechung ist sodann auf das endgültige Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung in den ersten Semestern eines Studiums erstreckt worden (vgl. BVerwGE 67, 104 ).
  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03
    Soweit der Hinderungsgrund, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, die Folge des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung in dieser Ausbildung war, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eines förderungsrechtlich anzuerkennenden Fachrichtungswechsels damals vielmehr (schon) daran scheitern lassen, dass der Wechsel aus einer Fachrichtung in eine andere begrifflich voraussetze, dass die Ausbildung in der bisherigen Fachrichtung noch nicht endgültig beendet sei, was mit dem endgültigen Scheitern in der Abschlussprüfung förderungsrechtlich aber der Fall sei (BVerwGE 54, 191 ; 55, 194 ).
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 63.76

    Abschluss der vorangegangenen Ausbildung als Voraussetzung der Förderung einer

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03
    Soweit der Hinderungsgrund, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, die Folge des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung in dieser Ausbildung war, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eines förderungsrechtlich anzuerkennenden Fachrichtungswechsels damals vielmehr (schon) daran scheitern lassen, dass der Wechsel aus einer Fachrichtung in eine andere begrifflich voraussetze, dass die Ausbildung in der bisherigen Fachrichtung noch nicht endgültig beendet sei, was mit dem endgültigen Scheitern in der Abschlussprüfung förderungsrechtlich aber der Fall sei (BVerwGE 54, 191 ; 55, 194 ).
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Dieses Ergebnis wird unterstrichen durch die Entscheidung des BVerwG vom 19.2.2004 (BVerwGE 120, 149) , die die Frage des Fachrichtungswechsels nach einer ersten, abgebrochenen Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst betraf.
  • BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18

    Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4.

    Demzufolge ist ein bloßer Neigungswandel unzureichend (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 - BVerwGE 62, 174 und vom 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 12 ZB 11.999

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Ein solcher unabweisbarer Grund ist nur gegeben, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufes objektiv oder subjektiv unmöglich machen (vgl. BVerwG vom 30.4.1981 BVerwGE 62, 174 und vom 19.2.2004 BVerwGE 120, 149).

    Der Grund muss die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulassen oder es bei der gebotenen Interessenabwägung jedenfalls schlechterdings unerträglich erscheinen lassen, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten (vgl. BVerwG vom 10.4.2008 NVwZ 2008, 1131 und vom 19.2.2004 a.a.O.).

    Nicht anerkannt wird vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG vom 19.2.2004 a.a.O.) dagegen, wenn das endgültige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung (vgl. BVerwG vom 26.1.1978 BVerwGE 55, 194) oder einer Vor- bzw. Zwischenprüfung (vgl. BVerwG vom 14.4.1983 BVerwGE 67, 104) Hinderungsgrund für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung ist.

    Nach dem endgültigen Scheitern in einer förderfähigen Ausbildung soll eine andere Ausbildung nicht schon allein deshalb förderfähig sein, weil die bisherige Ausbildung aus prüfungs- und hochschulrechtlichen Gründen nicht fortgesetzt werden kann (vgl. BVerwG vom 19.2.2004 a.a.O.).

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Rechtsprechung
   AG Berlin-Köpenick, 25.03.2003 - 5 C 6/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,33043
AG Berlin-Köpenick, 25.03.2003 - 5 C 6/03 (https://dejure.org/2003,33043)
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 25.03.2003 - 5 C 6/03 (https://dejure.org/2003,33043)
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 25. März 2003 - 5 C 6/03 (https://dejure.org/2003,33043)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Verzicht des Käufers einer Wohnung auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs

  • kruppa-ruprecht.de (Zusammenfassung)

    Keine wirksame Kündigung wegen Eigenbedarf innerhalb der Frist bei vertraglichem Ausschluss der Eigenbedarfs-Kündigung durch AGB für 20 Jahre

 
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Wird zitiert von ...

  • VG Ansbach, 12.09.2016 - AN 2 K 16.00367

    Keine Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel

    Ein endgültiges Scheitern der Ausbildung wegen endgültigen Nichtbestehens einer Vor- bzw. Zwischenprüfung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 19.2.2014, 5 C 6/03 - juris) keinen unabweisbaren Grund dar.
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